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Recht in der Praxis

Impressum, Preisangaben, Werbeaussagen, Bilder. Die Punkte, an denen kleine Websites abgemahnt werden.

Klicken Sie auf eine Frage, um die Antwort zu lesen.

Wer braucht ein Impressum, und was muss hinein?

Achtung: Ein unvollständiges Impressum ist der Klassiker unter den Abmahnungen, und der am leichtesten vermeidbare. Prüfen Sie es einmal gründlich, dann nie wieder.

Jede geschäftsmäßige Website — und „geschäftsmäßig“ ist weiter, als die meisten denken: Es reicht die auf Dauer angelegte Tätigkeit, nicht die Gewinnabsicht. Auch Vereine und die meisten Blogs brauchen eines.

Was hinein muss (§ 5 DDG):

  • Name und Anschrift, ladungsfähig. Ein Postfach genügt nicht.
  • Vertretungsberechtigte Person bei juristischen Personen.
  • Kontakt: E-Mail-Adresse und ein zweiter schneller Weg, üblicherweise Telefon.
  • Register und Nummer, wenn eingetragen (Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister).
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn vorhanden — die nach § 27a UStG, nicht die Steuernummer.
  • Aufsichtsbehörde und Kammer bei zulassungspflichtigen Berufen.

Das Impressum muss von jeder Seite aus mit einem Klick erreichbar sein und darf nicht hinter „Kontakt“ versteckt werden.

Was muss in der Datenschutzerklärung stehen?

Was Ihre Website mit Daten tut — und zwar das, was sie tatsächlich tut. Eine Erklärung, die Dienste beschreibt, die Sie gar nicht einsetzen, ist genauso falsch wie eine, die welche verschweigt.

Die Punkte nach Art. 13 DSGVO:

  • Wer verantwortlich ist (dieselben Angaben wie im Impressum).
  • Welche Daten wozu verarbeitet werden — beim Aufruf der Seite, beim Kontaktformular, beim Newsletter.
  • Auf welcher Rechtsgrundlage.
  • Wie lange sie bleiben.
  • Wer sie sonst noch sieht — Hoster, Zahlungsdienst, Versanddienst.
  • Die Rechte der Betroffenen samt Beschwerderecht bei der Aufsichtsbehörde.

AURALIS erzeugt Ihnen eine Fassung aus Ihren Stammdaten und dem, was auf der Seite eingerichtet ist. Lesen Sie sie trotzdem — nur Sie wissen, ob noch etwas dazugekommen ist.

Was muss ich bei Preisen beachten?

Achtung: Nettopreise ohne Kennzeichnung gegenüber Verbrauchern sind ein Wettbewerbsverstoß und werden regelmäßig abgemahnt.

Gegenüber Verbrauchern gilt die Preisangabenverordnung, und die ist streng:

  • Endpreis inklusive Umsatzsteuer und aller Preisbestandteile.
  • Hinweis, dass die Umsatzsteuer enthalten ist.
  • Zusätzliche Kosten — Anfahrt, Versand, Montage — müssen genannt werden, wenn sie anfallen.
  • Bei Grundpreisen (Menge, Gewicht) zusätzlich der Preis je Einheit.

Gegenüber Unternehmen dürfen Sie Nettopreise nennen, müssen das aber kennzeichnen („zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer“) und deutlich machen, dass sich das Angebot an Gewerbetreibende richtet.

Bei Kleinunternehmerregelung wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen; ein Hinweis auf § 19 UStG ist üblich.

„Ab“-Preise sind erlaubt, wenn es die Leistung wirklich zu diesem Preis gibt.

Was darf ich über meinen Betrieb behaupten?

Alles, was stimmt und belegbar ist. Der Maßstab ist nicht, ob Sie es glauben, sondern ob Sie es beweisen können, wenn jemand fragt.

Gefährlich sind vor allem:

  • Spitzenstellungsbehauptungen. „Der günstigste“, „die Nummer eins“, „Marktführer“ — nur mit Beleg.
  • Alleinstellungen. „Als Einziger in Dresden“ — falsch, sobald es einen zweiten gibt.
  • Zertifikate und Auszeichnungen, die abgelaufen sind oder nie erteilt wurden.
  • Gesundheits- und Umweltaussagen. „Klimaneutral“, „nachhaltig“, „schadstofffrei“ sind besonders streng geregelt; ohne belastbaren Nachweis besser weglassen.
  • Durchgestrichene Preise. Der frühere Preis muss tatsächlich gegolten haben.

Der praktische Umgang: Zu jeder Behauptung auf Ihrer Seite sollte Ihnen in fünf Sekunden einfallen, womit Sie sie belegen. Wenn nicht, formulieren Sie sie um.

Was gilt für Kundenstimmen und Bewertungen?

Achtung: Erfundene oder gekaufte Bewertungen sind kein Kavaliersdelikt. Sie sind abmahnfähig und können ein Bußgeld nach sich ziehen.

Drei Regeln, die alle drei ernst genommen werden:

  • Echt. Eine erfundene Bewertung ist eine irreführende geschäftliche Handlung, und seit dem „Gesetz für faire Verbraucherverträge“ ausdrücklich untersagt.
  • Vollständig. Wenn Sie Bewertungen anzeigen, dürfen Sie nicht nur die guten zeigen und die schlechten wegfiltern, ohne das zu sagen.
  • Mit Einwilligung. Name, Foto und Zitat einer Person brauchen deren Zustimmung. Eine Mail genügt — heben Sie sie auf.

Wenn Sie Bewertungen von einer Plattform übernehmen: Prüfen Sie, ob deren Bedingungen das erlauben, und geben Sie die Quelle an.

Und wenn Sie um Bewertungen bitten: Das ist erlaubt. Bewertungen zu kaufen oder mit einem Vorteil zu verbinden, ohne das offenzulegen, ist es nicht.

Welche Bilder darf ich verwenden?

Achtung: Bildrechtsverstöße werden systematisch verfolgt — es gibt Dienste, die das automatisiert tun. Die Kosten liegen schnell im vierstelligen Bereich.

Nur solche, an denen Sie die Rechte haben. Das sind:

  • Eigene Fotos. Am sichersten — mit den Einschränkungen unten, wenn Menschen drauf sind.
  • Gekaufte oder lizenzfreie Bilder, deren Lizenzbedingungen Sie gelesen haben. „Kostenlos“ heißt nicht „bedingungslos“: Viele verlangen eine Namensnennung, manche schließen gewerbliche Nutzung aus.
  • Bilder eines Fotografen, wenn im Vertrag steht, dass Sie sie im Internet nutzen dürfen. Das steht nicht automatisch drin.

Nicht verwenden dürfen Sie: Bilder aus der Bildersuche, Bilder von Herstellerseiten ohne Erlaubnis, Bilder von Wettbewerbern, Bilder aus sozialen Netzwerken.

Notieren Sie sich zu jedem gekauften Bild, woher es stammt und unter welcher Lizenz. Wenn nach drei Jahren jemand fragt, wissen Sie es sonst nicht mehr.

Darf ich Fotos von Mitarbeitern und Kunden zeigen?

Nur mit deren Einwilligung, und die sollte schriftlich vorliegen.

Bei Mitarbeitenden kommt hinzu: Die Einwilligung muss freiwillig sein, und sie kann widerrufen werden. Wenn jemand geht, ist das Foto in der Regel zu entfernen; ein Anspruch darauf besteht regelmäßig.

Bei Kunden und bei Veranstaltungsfotos:

  • Einzelne erkennbare Personen brauchen eine Einwilligung.
  • Bei Veranstaltungen gibt es Ausnahmen für Menschenmengen und Beiwerk — aber verlassen Sie sich nicht darauf, wenn jemand deutlich im Bild steht.
  • Kinder brauchen die Einwilligung beider Sorgeberechtigten.

Der praktische Weg: Ein kurzes Einwilligungsformular, einmal aufgesetzt, bei Bedarf unterschreiben lassen, aufbewahren. Das dauert eine Minute und erspart eine unangenehme Diskussion.

Wir haben eine Abmahnung bekommen. Was tun?

Achtung: Unterschreiben Sie keine Unterlassungserklärung, ohne sie prüfen zu lassen. Sie bindet Sie unbefristet und mit Vertragsstrafe — auch bei einem Versehen Jahre später.

Der Reihe nach — und Ruhe bewahren:

  1. Fristen notieren. Sie sind meist kurz und werden ernst gemeint.
  2. Nichts unterschreiben. Eine vorformulierte Unterlassungserklärung ist regelmäßig zu weit gefasst und gilt zeitlich unbegrenzt, mit Vertragsstrafe.
  3. Nichts löschen, ohne es zu sichern. Machen Sie zuerst Bildschirmfotos des beanstandeten Zustands.
  4. Den Verstoß abstellen, wenn er offensichtlich ist. Das ist kein Schuldeingeständnis, verkleinert aber den Schaden.
  5. Anwalt einschalten, der auf Wettbewerbs- oder Urheberrecht spezialisiert ist. Nicht den, der Ihren Kaufvertrag gemacht hat.

Es gibt auch unberechtigte und missbräuchliche Abmahnungen. Ob Ihre dazugehört, kann nur jemand beurteilen, der sie gelesen hat — deshalb Punkt 5.

Was ist beim Kontaktformular rechtlich zu beachten?

Vier Dinge:

  • Nur abfragen, was gebraucht wird. Ein Pflichtfeld „Geburtsdatum“ bei einer Angebotsanfrage ist ohne Zweck und damit unzulässig.
  • Hinweis auf die Datenverarbeitung am Formular, mit Verweis auf die Datenschutzerklärung.
  • Verschlüsselte Übertragung. Ist bei Ihnen gegeben; ohne wäre das Formular unzulässig.
  • Aufbewahrung begrenzen. Anfragen, aus denen nichts geworden ist, gehören nach einer angemessenen Frist gelöscht.

Ein Häkchen „Ich habe die Datenschutzerklärung gelesen“ ist nicht erforderlich und rechtlich meist wertlos — die Information genügt. Wenn Sie eines setzen, darf es nicht vorangekreuzt sein.

Für den Newsletter gelten strengere Regeln als für eine Anfrage: dort braucht es eine echte Einwilligung und das Bestätigungsverfahren.

Was brauche ich, um einen Newsletter zu verschicken?

Achtung: Werbe-E-Mails ohne Einwilligung sind eine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG — abmahnfähig, je Mail.

Eine nachweisbare Einwilligung jedes Empfängers. Das ist die härteste Anforderung in diesem ganzen Kapitel, und sie wird am häufigsten verletzt.

Konkret:

  • Doppelte Bestätigung. Nach der Anmeldung geht eine Mail hinaus, in der der Empfänger bestätigt. Erst danach ist er angemeldet.
  • Protokoll. Wann, von welcher Adresse, mit welchem Text eingewilligt wurde — das müssen Sie im Streitfall zeigen können.
  • Abmeldung in jeder Mail, leicht auffindbar und ohne Anmeldung.
  • Impressum in jeder Mail.

Was nicht geht: Adressen aus Visitenkarten, aus einem Gewinnspiel ohne klaren Hinweis, aus einer gekauften Liste — oder Kunden „einfach mit aufnehmen“.

Eine Ausnahme gibt es für Bestandskunden bei eigener ähnlicher Ware (§ 7 Abs. 3 UWG). Sie ist eng und an Bedingungen geknüpft; verlassen Sie sich nicht darauf, ohne sie geprüft zu haben.

Was gilt für Vereine besonders?

Vereine sind nicht von den Pflichten befreit — der häufigste Irrtum in diesem Bereich.

Was gilt:

  • Impressumspflicht wie bei Betrieben, mit Vereinsregister und Registernummer und dem vertretungsberechtigten Vorstand.
  • Datenschutz in vollem Umfang. Mitgliederdaten sind personenbezogene Daten.
  • Fotos von Veranstaltungen brauchen dieselben Einwilligungen wie überall.
  • Newsletter an Mitglieder: Vereinsinterne Informationen sind keine Werbung — sobald aber für etwas geworben wird, gelten dieselben Regeln.

Was anders ist:

  • Bei Spenden kommen steuerliche Anforderungen an Zuwendungsbestätigungen hinzu.
  • Die datenschutzbeauftragte Person ist bei den meisten Vereinen nicht erforderlich, aber die Schwelle wird bei aktiven Vereinen schneller erreicht, als man denkt.

Brauche ich AGB und eine Widerrufsbelehrung?

Nur, wenn Sie über die Website Verträge schließen — also etwas verkauft, gebucht oder bestellt werden kann.

Eine reine Informationsseite mit Kontaktformular braucht keine AGB und keine Widerrufsbelehrung. Ein Formular, über das man ein unverbindliches Angebot anfragt, ist kein Vertragsschluss.

Sobald Sie aber:

  • Waren verkaufen,
  • Termine verbindlich buchbar machen,
  • kostenpflichtige Leistungen online abschließen lassen,

kommen erhebliche Pflichten hinzu: Widerrufsrecht für Verbraucher, Musterwiderrufsformular, Informationen vor Vertragsschluss, Bestellbutton mit korrekter Beschriftung. Das ist ein eigener Themenkreis, und dafür lohnt sich anwaltliche Prüfung — die Fehler dort sind teuer.

AURALIS ist kein Shop. Was hier online abgewickelt wird, sind Spenden und Mitgliedschaften; auch dafür gelten eigene Regeln.

Wann brauche ich wirklich einen Anwalt?

Bei vier Anlässen, und dort lohnt es sich, statt zu improvisieren:

  1. Wenn Sie online verkaufen oder verbindlich buchen lassen. AGB, Widerruf und Vertragsschluss sind kein Selbstbaubereich.
  2. Wenn Sie besondere Daten verarbeiten — Gesundheit, Herkunft, Religion, Gewerkschaftszugehörigkeit. Typisch bei Praxen, Pflege, Beratung, manchen Vereinen.
  3. Wenn eine Abmahnung kommt.
  4. Bei reglementierten Berufen — Heilberufe, Rechtsberatung, Steuerberatung, Finanzvermittlung. Dort gibt es eigene Werbebeschränkungen.

Für alles andere — Impressum, Datenschutzerklärung, Bildrechte, normale Werbeaussagen — reicht Sorgfalt. Diese Hilfe ersetzt keine Rechtsberatung, aber sie zeigt die Stellen, an denen typischerweise etwas schiefgeht.

Was sollte ich einmal im Jahr rechtlich prüfen?

Eine halbe Stunde, einmal jährlich, und Sie haben das Meiste abgedeckt:

  • Impressum: Stimmen Anschrift, Vertretung, Register, USt-IdNr.? Hat sich die Rechtsform geändert?
  • Datenschutzerklärung: Ist etwas dazugekommen — ein Video, eine Karte, ein Zählwerkzeug?
  • Preise: Sind Endpreise ausgewiesen? Stimmen sie noch?
  • Mitarbeiterfotos: Sind alle Abgebildeten noch da?
  • Bewertungen und Auszeichnungen: Noch gültig? Noch belegbar?
  • Externe Links: Führen sie noch dorthin, wohin sie sollen?

Notieren Sie das Datum der Prüfung. Wenn jemand fragt, ist die Antwort „zuletzt geprüft im März“ erheblich besser als „das war schon immer so“.

Steht Ihre Frage nicht dabei?

Versuchen Sie es über die Suche — die geht über alle Kapitel auf einmal. Und wenn hier wirklich etwas fehlt, sagen Sie uns Bescheid: im Programm unten rechts über „Fehler melden“.